Rechtliche Anforderungen Oesterreichischer E Commerce 2021
Phil Salewski, IT Recht Phil Salewski

Rechtsanwalt für Wettbewerbs- & Datenschutzrecht bei IT-Recht Kanzlei

Veröffentlicht am: 3. Februar 2021

Rechtliche Neuerungen im österreichischen E-Commerce im Jahr 2021

Gerade auf dem Gebiet des E-Commerce-Rechts stehen in Österreich stetige gesetzliche Weiterentwicklungen und Veränderungen auf der Tagesordnung. Teilweise von der EU, teilweise auf Bundesebene angestoßen, erwarten österreichische Online-Händler auch im Jahr 2021 neue gesetzliche Spielregeln. Die IT-Recht Kanzlei stellt in diesem Gastbeitrag die wichtigsten bevorstehenden Änderungen vor und zeigt, wie sie umzusetzen sind.

I. Der Brexit

Brexit Puzzle

Mit Ablauf des 31.12.2020 hat das Vereinigte Königreich die EU offiziell verlassen.

Handelsbeziehungen mit dem Inselstaat werden nun wie solche mit einem Drittland qualifiziert.

Primär bringt der Brexit für österreichische Händler bei Vertragsschlüssen mit großbritannischen Kunden umsatzsteuerrechtliche Umstellungen mit sich.

Wesentliche Änderungen bei der Umsetzung von e-commerce-gesetzlichen Rechte und Pflichten bei Geschäften mit GB-Verbrauchern bleiben nach derzeitigem Stand aber vorerst aus.

Bisher galten Lieferungen im Wege des Versandhandels in das Vereinigte Königreich als EU-interne Lieferungen. Damit fiel für österreichische Online-Händler grundsätzlich die österreichische Umsatzsteuer an, sofern die geltenden Lieferschwellen (für Großbritannien bisher 82.489 Euro im Jahr) nicht überschritten wurden. Erst bei Überschreitung der Lieferschwelle fiel die Umsatzsteuer im Zielland an.

Seit dem 01.01.2021, dem Tag nach dem offiziellen Brexit, gelten andere Regeln. Großbritannien befindet sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der europäischen Steuer- und Zollunion.

Umsatzsteuerrechtlich bedeutet, dass Versandhandelssendungen österreichischer Händler in das Vereinigte Königreich als sogenannte „steuerfreie Ausfuhrlieferungen“ gelten.

Die Umsatzsteuer fällt allein in Großbritannien an – und zwar ab dem ersten Penny.

Grundsätzlich müssen sich österreichische Versandhändler für die Warenausfuhr daher ab dem 01.01.2021 im Vereinigten Königreich umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen (vorhandene Registrierungen bleiben gültig).

Eine Ausnahme gibt es aber für Verkäufe auf Online-Marktplätzen. Werden Waren direkt über einen Marktplatz wie eBay oder Amazon nach Großbritannien vertrieben, muss der Marktplatz für den Händler die umsatzsteuerrechtliche Abfertigung übernehmen.

Hinweis zu Wertgrenzen für die Einfuhrumsatzsteuer und den Zoll:

Ab dem 01.01.2021 entfällt eine Einfuhrumsatzsteuer- und Zollbefreiung für Lieferungen im Wert von unter 15 GBP. Maßgeblich wird die Wertgrenze von 135 GPB sein.

Über die steuerrechtlichen Neuregelungen hinaus wird sich für österreichische Online-Händler, die Waren an britische Verbraucher verkaufen, erst einmal nicht viel ändern.

Denn im umfangreichen Partnerschaftsvertrag zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hat Großbritannien die weitreichende Fortgeltung des EU-Verbraucherrechts anerkannt und behält so bereits in nationales Recht umgesetzte Bestimmungen vorerst bei.

Das betrifft das Online-Verbrauchervertragsrecht einschließlich dem Widerrufsrecht und die Datenschutzgrundverordnung.

Verbraucher in Großbritannien können sich allerdings ab 2021 nicht mehr auf die EU-Verordnung zur Online-Streitbeilegung berufen.

Dennoch ist es derzeit noch verfrüht zu erkennen, welche Auswirkungen der neue Partnerschaftsvertrag im Einzelnen auf die Regeln zum grenzüberschreitenden Online-Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich haben wird. Viele Fragen werden noch in zahllosen Arbeitsgruppen weiterverhandelt werden.

II. Neue Energielabels für Haushaltsgeräte

Im Jahr 2021 werden die EU-Vorgaben für die energieverbrauchstechnische Kennzeichnung von Haushaltsgeräten novelliert und die bisher gültigen Effizienzetiketten abgelöst.

Großes Ziel der Neuerung ist der Verbraucherschutz, denn die Regelungen sollen für mehr Transparenz sorgen. Auch der technische Fortschritt und somit veränderte Energieeigenschaften einiger Warenklassen machen diesen Schritt nötig. Die neuen Etiketten beinhalten nur noch die Effizienzklassen A-G und nicht mehr – wie bisher – „Plus-Klassen“ wie „A+++“.

Für viele energieverbrauchsrelevante Produkte ergeben sich so neue Kennzeichnungsmaßnahmen für österreichische Online-Händler, die unter Verwendung der novellierten Etiketten zu erfüllen sind.

Neue Energielabel Haushaltsgeräte Detail
Das alte Effizienzetikett (links) und das neue Etikett (rechts) am Beispiel eines Geschirrspülers

Die neuen Effizienzlabel erhalten ein einheitliches Effizienzspektrum von A-G und sind für folgende Geräteklassen verbindlich:

Erstmals mit Energieverbrauchskriterien und darauf fußenden Kennzeichnungspflichten und neuen Labels reglementiert werden zudem die folgenden Produktklassen:

  • Elektronische Displays (vormals nur Fernseher, nun aber auch Monitore etc.) gemäß VO (EU) 2019/2013
  • kommerzielle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (zum Beispiel in Supermärkten) gemäß VO (EU) 2019/2018

Die neuen Effizienzlabel gelten für die folgende Gerätearten ab dem 01.03.2021:

  • elektronische Displays
  • kommerzielle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltskühlgeräte
  • Haushaltswaschmaschinen und Trockner

Nur für Lichtquellen gelten die neuen Etiketten erst ab dem 01.09.2021.

Händler, welche erfasste energieverbrauchsrelevante Geräte anbieten, haben gesetzliche Fristen zu beachten, binnen derer sie die neuen Etiketten und die novellierten Effizienzklassen und Effizienzspektren in Online-Angeboten und Online-Werbung inkorporieren müssen.

Die Fristen, die Händler für die Darstellung der neuen Etiketten zu beachten haben, sind in Art. 11 Abs. 13 der VO (EU) 2017/1369 festgelegt.

a) Bezug der neuen Etiketten

Zunächst müssen Händlern die neuen Etiketten von den Lieferanten (Herstellern bzw. Importeuren) bereitgestellt werden, und zwar sowohl in physischer als auch in elektronischer Form.

Dies hat in einem Zeitraum von 4 Monaten ab dem jeweiligen Startdatum (also ab dem 01.11.2020 bzw. ab dem 01.05.2020 für Lichtquellen) zu erfolgen.

Erhalten Händler die neuen Etiketten nicht auf eigene Initiative vom Lieferanten, hat er diese auf Aufforderung der Händler verfügbar zu machen.

b) Fristen für die Darstellung der neuen Etiketten

Händler müssen die neuen Etiketten gegen die alten innerhalb von 14 Tagen ab dem jeweiligen Umstellungsdatum (01.03.2021 bzw. für Lichtquellen der 01.09.2021) auszutauschen.

Die Austauschpflicht gilt sowohl in Geschäften als auch online.

Dies bedeutet:

Bis zum 15.03.2021 bzw. bei Lichtquellen bis zum 15.09.2021 müssen Händler

  • in allen Online-Verkaufsangeboten die elektronisch hinterlegten Etiketten gegen die neuen austauschen (weitere Informationen zur elektronischen Kennzeichnungspflicht von Produkten hier)
  • auf allen physisch ausgestellten Geräten die gedruckten Etiketten gegen die neuen austauschen

c) Was gilt für die reine Werbung?

Die Energieeffizienzetiketten sind nur in Angeboten darzustellen, also solchen Darstellungen, bei denen der Verbraucher über alle maßgeblichen Produkteigenschaften und den Preis so informiert wird, dass er das Geschäft ohne Weiteres abschließen könnte.

Im Internet erfüllen den Angebotscharakter grundsätzlich Produktdetailseiten.

In der bloßen Werbung für energieverbrauchsrelevante Produkte sind dahingegen nach geltendem Recht nur die folgenden Informationen darzustellen:

  • die Effizienzklasse des Produktes
  • die Skala der Effizienzklassen gemäß dem Etikett

Die Effizienzkennzeichnung in der bloßen Werbung müssen Händler ebenfalls innerhalb von 14 Tagen ab dem Stichtag des Umstellungsdatums (also bis spätestens zum 15.03.2021 bzw. für Lichtquellen zum 15.09.2020) abändern und an den neuen Effizienzrahmen anpassen.

Die Darstellung der neuen Label (bzw. in der Werbung die Darstellung der Skalenwerte) ist on- und offline erst ab dem jeweiligen Umstellungsdatum (01.03.2021 bzw. für Lichtquellen 01.09.2021) erlaubt.

Davor ist es Händlern verboten, die neuen Label darzustellen.

III. Aufhebung der Steuerfreigrenze für Warenimporte aus Drittländern und notwendige elektronische Voranmeldungen

Eine Vielzahl von österreichischen Online-Händlern bietet Produkte aus Fernost zu günstigen Preisen an, die sodann von asiatischen Lieferanten direkt zum Kunden gelangen. Der Erfolg dieses Geschäftsmodells basiert nicht zuletzt auf einer steuerrechtlichen Begünstigung für Dropshipping-Händler und Versandhändler aus Drittländern: Bis zu einem Warenwert von 22 Euro fällt keine Einfuhrumsatzsteuer an. Aufgrund zahlreicher Beschwerden europäischer Handelsunternehmen wird sich dies zum 01.07.2021 maßgeblich ändern.

Europa China Frachtcontainer

Dropshipping-Modelle wirken für europäische Händler bisher höchst lukrativ. In Zusammenarbeit mit Lieferanten, meist aus Fernost, können sie Produkte zu günstigsten Preisen anbieten und aus Asien direkt zum Kunden senden lassen.

Für solche Händler besteht bislang auch ein doppelter steuerrechtlicher Vorteil:

Die Lieferung aus Fernost ist als Ausfuhrlieferung für den Lieferanten steuerfrei, ausländische Umsatzsteuer darf in der Rechnung an den deutschen Händler nicht ausgewiesen werden. Die Lieferung an den Kunden innerhalb Deutschlands wird dem Händler als „unbewegte Lieferung“ zugerechnet und ist umsatzsteuerrechtlich steuerbar. Es fällt also deutsche Mehrwertsteuer an, die aber vom Kunden zu zahlen und vom Händler nur abzuführen ist.

Bevorteilt werden Dropshipping-Händler bislang auch bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Diese fällt bei Importlieferungen aus Drittländern immer an und ist bei den Lieferbedingungen „unverzollt und unversteuert“ grundsätzlich vom deutschen Dropshipping-Händler zu tragen. Allerdings gibt es eine Freigrenze: Bis zu einem Warenwert von 22 Euro fällt die Einfuhrumsatzsteuer nicht an.

Eine Vielzahl von Dropshipping-Produkten erreichen diesen Warenwert nicht und erlauben so Dropshipping-Händlern bislang Angebote zu besonders günstigen Preisen ohne steuerrechtliche und buchhalterische Belastungen.

Diese Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer wird zum 01.07.2021 komplett aufgehoben. Grund hierfür ist eine Entscheidung des Rates für Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Union (ECOFIN). Ab dem 01.07.2021 wird also bereits ab dem ersten Cent Einfuhrumsatzsteuer erhoben.

Mit der Aufhebung der Freigrenze wird eine weitere Pflicht einhergehen: für alle Warensendungen aus Drittländern in die EU – ungeachtet des Warenwerts – wird eine elektronische Zollanmeldung mit Abgabeerhebung vorausgesetzt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1143. Dies soll die lückenlose zoll- und steuerrechtliche Erfassung sicherstellen und gerade im Kleinsendungsbereich Steuerbetrüge unterbinden.

Im Kleinsendungsbereich mit Warenwerten von unter 150 Euro, für die kein Zoll, wohl aber Einfuhrumsatzsteuer anfällt, soll die elektronische Erfassung durch ein vereinfachtes Verfahren mit reduzierten Datensätzen sichergestellt werden.

IV. Änderungen bei der Umsatzbesteuerung im EU-Versandhandel ab dem 01.07.2021

Geänderte Umsatzsteuer

Umsatzsteuerrechtliche Neuerungen wird es ab dem 01.07.2021 auch im innergemeinschaftlichen Fernabsatzhandel, also bei Verträgen über die Lieferung von Gegenständen aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in dasjenige eines anderen Mitgliedsstaates, geben.

Betroffen sind Lieferungen an private Abnehmer oder unternehmerische Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer).

Bisher ergeben sich die Pflichten zur Umsatzsteuerpflicht nach einem Lieferschwellenprinzip. Ein österreichsicher Händler schuldet die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Lieferungen grundsätzlich in Österreich, es sei denn, er überschreitet die von einem anderen Mitgliedstaat aufgestellte umsatzbasierte Lieferschwelle. Mit Überschreiten dieser Lieferschwelle werden Umsätze im Zielland der Lieferung umsatzsteuerpflichtig.

Zum 01.07. 2021 soll diese Lieferschwellen-Differenzierung nun abgeschafft werden. Für Versandhandelslieferungen an Konsumenten und Unternehmer ohne UID-Nummer gilt fortan der Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes.

Eine Ausnahme wird es nur für Kleinstunternehmer mit Umsätzen bis EUR 10.000 geben. Diese sollen auch weiterhin allein im Ursprungsland besteuert werden.

IV. Neues EU-Verbraucherrecht durch sog. „Omnibus“-Richtlinie

Mit der Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 07.01.2020 gehen Änderungen von gleich vier bestehenden europäischen Richtlinien (daher auch bekannt als „Omnibus“-Richtlinie) in den Bereichen des Verbraucherschutzes und des Wettbewerbsrechts einher.

Der österreichische Gesetzgeber muss die Richtlinienvorgaben bis spätestens zum 28.11.2021 in nationales Recht umsetzen. Die neuen Vorgaben müssen spätestens ab dem 28.05.2022 in Österreich angewendet werden.

Mit der neuen Richtlinie werden weite Teile des europäischen E-Commerce-Rechts reformiert, was für österreichische Online-Händler große Änderungen mit sich bringt.

Online Shop Icon

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick geben, welche für den österreichischen Online-Handel wesentlichen Änderungen mit der „Omnibus“-Richtlinie einhergehen werden.

a) Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verbraucherrechte-Richtlinie

Die bereits seit dem 2014 in österreichisches Recht umgesetzte Verbraucherrechte-Richtlinie gilt künftig auch für Verträge über digitale Inhalte, die nicht auf einem Datenträger gespeichert sind, und für digitale Dienstleistungen, wenn der Verbraucher dem Unternehmer hierfür personenbezogene Daten zur Verfügung stellt und der Unternehmer diese Daten nicht allein für rechtliche Anforderungen nach dieser Richtlinie benötigt und verarbeitet (Bezahlung mit Daten und nicht durch Entgelt).

Hier werden sich in der Zukunft zudem Abgrenzungsfragen zwischen digitalem Inhalt und digitaler Dienstleistung stellen.

b) Änderungen bei der Verbraucherwiderrufsbelehrung

Für die verpflichtende Belehrung von Verbrauchern über ihr gesetzliches Widerrufsrecht ergeben sich Änderungen im Detail, insbesondere was die Vermarktung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem Datenträger gespeichert sind, betrifft.

Händler werden – wie immer bei der Widerrufsbelehrung – die Änderungen exakt abbilden müssen, da sonst eine Angreifbarkeit der Widerrufsbelehrung droht.

c) Wegfall der Pflichtangabe der Faxnummer in Verbraucherwiderrufsbelehrung und Widerrufsformular

Es wird künftig nicht mehr verpflichtend sein, eine vorhandene Faxnummer in der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular anzugeben, da die EU-Kommission die Faxtechnik heutzutage für überholt hält.

d) Erweiterte Kontaktinformationen bei Fernabsatzverträgen

Auch hinsichtlich der verpflichtenden Kontaktinformationen bei Fernabsatzverträgen ergeben sich für Unternehmer künftig Änderungen. Der Umfang der Pflichtinformationen wird auf Händlerseite erweitert werden.

e) Hinweispflicht, wenn personalisierter Preis aufgrund automatisierter Entscheidungsfindung berechnet wird

Eine neue Informationspflicht der Händler besteht dann, wenn der dem Verbraucher angezeigte Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung oder der Erstellung von Profilen des Verbraucherverhaltens personalisiert wurde.

f) Strenge Regelungen bei Preissenkungen

Die Richtlinie führt auch zu massiven Änderungen beim Preisangabenrecht.

So ist künftig bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.

g) Informationspflicht zu Kundenbewertungen

Bei der Verwendung von Produktbewertungen müssen Online-Händler künftig darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben. Hiermit soll missbräuchlichen Bewertungen vorgebeugt werden.

h) Unzulässigkeit des Vertriebs von Waren unterschiedlicher Qualität als identisch

Ein Händler begeht künftig eine unzulässige irreführende Handlung, wenn er tatsächlich unterschiedliche Produkte als identische Produkte in der EU vermarktet. Gibt es also von einem Produkt für einen bestimmten EU-Markt eine „Sparversion“, darf diese nicht mehr als identisch zur Version für die anderen EU-Märkte angeboten werden.

eben den materiell rechtlichen Änderungen im E-Commerce bringt die Omnibus-Richtlinie auch drastische Verschärfungen im Sanktionenrecht für Verletzungen von Verbraucherrechten:

Erstmals wird gesetzlich die Verhängung erheblicher Geldbußen nach einem EU-weit harmonisierten Bußgeldkatalog vorgesehen sein.

Um zu gewährleisten, dass die Geldbußen auch eine abschreckende Wirkung haben, sollen die Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Verletzung des Verbraucherschutzrechts einen Höchstbetrag der Geldbußen für Verstöße mit mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in den betreffenden Mitgliedstaaten festsetzen.

Stehen den Behörden keine Informationen zum Jahresumsatz zur Verfügung, so soll der Höchstbetrag einer Geldbuße dennoch mindestens 2 Mio. Euro betragen.

Werden Verbraucher durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt, wird dasselbe Haftungsregime gelten. Zudem sollen den Verbrauchern dann eigene Rechtsschutzmöglichkeiten, wie etwa ein Loslösungsrecht vom Vertrag zustehen.

V. Neuerungen für den Handel mit digitalen Inhalten und Dienstleistungen

Eine weitere Neuerung, die österreichische Online-Händler Jahr 2021 beschäftigen wird, rührt aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen.

Diese Richtlinie beinhaltet einige Änderungen für den Handel mit Software, Apps oder E-Books.

Dementsprechend sind lediglich Online-Händler, die entsprechende Inhalte und/oder Dienstleistungen anbieten, betroffen.

Die EU-Richtlinie ist bis zum 01.07.2021 in nationales Recht umzusetzen und sollen ab dem 01.01.2022 gelten.

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a) Aktualisierungspflicht

Online-Händler werden beim Vertrieb digitaler Produkte künftig zur Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheitsupdates verpflichtet sein.

Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen soll diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer gelten. Bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen soll sie für einen Zeitraum gelten, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.

b) Mängelhaftung

Die neuen Bestimmungen sehen erstmalig ausdrückliche Gewährleistungsrechte für digitale Produkte vor.

Zukünftig wird ein digitales Produkt frei von Produktmängeln sein, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den neuen Vorschriften den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration entspricht.

Folgende Rechte sollen Verbrauchern für digitale Produkte künftig zustehen:

  • Nacherfüllung
  • Vertragsbeendigung
  • Schadensersatz
  • Aufwendungsersatz
  • Minderung

c) Beweislastumkehr

Es wird künftig eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Mangels bei einem digitalen Produkt geben, wenn sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein Mangel des digitalen Produkts zeigt.

Die geplanten Gesetzesänderungen haben massive Auswirkungen auf den österreichischen Online-Handel.

Dies gilt jedenfalls für solche Händler, die ausschließlich oder auch digitale Inhalte und/oder digitale Dienstleistungen anbieten.

Was bisher in Österreich gesetzlich nur ansatzweise geregelt war, wird künftig möglicherweise ebenso detailliert geregelt sein, wie etwa das Warenkaufvertrags- oder das Werkrecht.

Die neuen Regelungen müssten betroffene Händler nach ihrem Inkrafttreten künftig bei entsprechenden Verträgen mit Verbrauchern berücksichtigen. Sofern der Händler AGB verwendet, müssten diese künftig auf die neuen Regelungen angepasst werden. Vertragliche Regelungen in AGB, die zum Nachteil des Verbrauchers von den geplanten Regelungen abweichen, könnten künftig ggf. als unzulässig gerügt werden.

Da die Richtlinie auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss, wird es im Bereich des Handels mit digitalen Produkten und digitalen Dienstleistungen allerdings künftig weitgehend harmonisierte Regelungen innerhalb der EU geben. Dies dürfte, als positiver Nebeneffekt, bei österreichischen Online-Händlern zumindest zu mehr Rechtssicherheit führen, wenn entsprechende Verträge mit Verbrauchern aus anderen EU-Mitgliedstaaten geschlossen werden.



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