Umsatzsteueraenderung Marktplatz Info Jtl
Christina Klug-Nohr Christina

Marketingexpertin bei JTL

Veröffentlicht am: 12. Juli 2019

Jetzt aktiv werden: Nachweispflicht für Händler auf Online-Marktplätzen

Wieso ihr jetzt eure Bescheinigung nach §22f UStG beantragen und hochladen solltet

Aktuell gibt es Änderungen im Steuerrecht, die sich auf euren Handel auf Marktplätzen wie Amazon und eBay auswirken. Was zugegebenermaßen dröge klingt, sollte in diesem Fall jedoch eure Aufmerksamkeit erregen:

Die aktuelle Gesetzeslage zwingt Online-Marktplätze, alle Verkäuferkonten zu sperren, für die bis zum 01. Oktober keine Bescheinigung nach §22f UStG vorliegt.

Damit euch das nicht passiert, informieren wir euch in diesem Blogbeitrag darüber, was es mit den Änderungen auf sich hat, welche Händler betroffen sind und wie ihr eine Sperrung eures Verkäuferkontos verhindert.

In Kürze: Die rechtliche Ausgangslage

Auf Online-Marktplätzen handeln immer mehr ausländische Unternehmer und generieren dort Umsätze. Die entsprechende Umsatzsteuer wird oft aber nur teilweise oder gar nicht in Deutschland abgeführt, so dass dem Fiskus erhebliche Schäden entstehen. Um also das Steuerausfallrisiko zu reduzieren, hat der Gesetzgeber bereits am 1. Januar 2019 neue Aufzeichnungsvorschriften und Haftungsregelungen veranlasst:

Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG-E sind die Betreiber elektronischer Marktplätze verpflichtet, von euch als Verkäufern einen Nachweis zu fordern, dass ihr in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registriert seid.

Wichtig:

Wer auf mehreren Marktplätzen handelt – und dazu gehören nicht nur Amazon und eBay, sondern beispielsweise auch kaufland.de, Etsy oder Rakuten – muss diesen Nachweis an jeder Stelle einzeln erbringen. Auch wer mehrere Verkäuferkonten auf einer Plattform betreibt, ist verpflichtet, seine Nachweise bei jedem Konto hochzuladen. Eine Bescheinigung nur auf dem Hauptkonto reicht nicht aus.

Welche Händler sind betroffen?

Die Nachweispflicht gilt für alle Verkäufer, die sich für die Umsatzsteuer in Deutschland registrieren müssen. Auf euch trifft das in der Regel zu, wenn ihr eine der folgenden drei Bedingungen erfüllt:

  1. Ihr seid Verkäufer mit Sitz in Deutschland.
  2. Die Waren, die ihr verkauft, werden in Deutschland gelagert.
  3. Die Waren, die ihr verkauft, werden im EU-Ausland gelagert, aber an Privatpersonen in Deutschland verkauft. Diese Bedingung greift erst, wenn euer deutscher Gesamtumsatz über alle Verkaufskanäle hinweg 100.000 € übersteigt.
Die Konsequenzen

Zahlreiche Marktplatzbetreiber haben bereits reagiert und ihre Verkäufer auf die neue Nachweispflicht hingewiesen. Die Frist für die Einreichung der Bescheinigung nach §22f UStG wurde dabei mehrheitlich auf den 1. Oktober 2019 festgelegt. Im Einzelfall solltet ihr aber prüfen, ob dieses Datum auch bei kleineren Marktplätzen gilt, auf denen ihr verkauft und euch bei Fragen direkt an den Betreiber wenden.

Das Problem aussitzen ist dabei keine gute Option. Denn:

Die Marktplatzriesen Amazon und eBay haben offiziell angekündigt, die Konten aller Verkäufer zu sperren, die ihre Bescheinigung nicht fristgerecht hochladen.

Erspart euch also den bürokratischen Zusatzaufwand sowie Umsatzeinbußen und werdet jetzt aktiv!

Ablauf Antrag Finanzamt Marktplatz 1025x245Schnell sein lohnt sich

Wer glaubt, noch ausreichend Zeit zu haben, sollte sich folgendes vor Augen führen: Die Marktplatzbetreiber werden in den kommenden Monaten etliche Bescheinigungen prüfen müssen. Die Zahl wird mit nahendem Stichtag sogar ansteigen. Es kann also passieren, dass euer Konto trotz fristgerechter Einreichung gesperrt wird, weil die manuelle Prüfung so viel Zeit in Anspruch nimmt.
Und auch die Bearbeitungszeit bei den Finanzämtern beträgt im Schnitt bereits etwa einen Monat.

Unser Tipp: Nutzt die Sommermonate, um die Bescheinigung schon jetzt zu beantragen und einzureichen.

So fordert ihr Bescheinigung §22f UStG an

Die Steuerbescheinigung fordert ihr über einen Anruf oder eine E-Mail bei eurem zuständigen deutschen Finanzamt an. Die Kontaktdaten findet ihr schnell und einfach über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern.

Alternativ könnt ihr auch das folgende Formular ausfüllen und beim Fiskus einreichen:

Habt ihr eure Bescheinigung §22f UStG vom Finanzamt erhalten, könnt ihr sie in den meisten Fällen direkt auf dem entsprechenden Marktplatz hochladen. Wie genau das funktioniert, solltet ihr auf den Seiten des jeweiligen Betreibers nachlesen. eBay und Amazon stellen beispielsweise jeweils eine eigene Infoseite für Händler zur Verfügung.

Überprüft vor dem Upload unbedingt, ob die Angaben wie Steuernummer, Name des Unternehmens sowie Adresse in eurem Verkäuferkonto mit denen in der Steuerbescheinigung übereinstimmen. So erspart ihr euch Rückfragen und eine womöglich zweite Beantragung mit geänderten Daten. Auch solltet ihr darauf achten, dass das Formular einen Stempel des entsprechenden Finanzamtes enthält, da die Bescheinigung sonst gegebenenfalls nicht anerkannt wird.

Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung und soll euch lediglich eine erste Orientierung geben. Bei Unsicherheiten empfehlen wir euch, eine unabhängige Fachberatung in Anspruch zu nehmen, um die Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften sicherzustellen.



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