Blog: Gesetzesänderungen für Händler 2022
Melvin Dreyer: Händlerbund Melvin Dreyer

Jurist beim Händlerbund

Veröffentlicht am: 16. März 2022

Recht 2022: Diese Gesetzesänderungen sollten Onlinehändler kennen

Das Jahr 2022 hält für Onlinehändler zahlreiche rechtliche Neuerungen bereit. In unserem Webinar am 10. Februar hat Rechtsexperte Melvin Dreyer vom Händlerbund die wichtigsten Gesetzesänderungen beleuchtet und Eure drängendsten Fragen beantwortet. In unserem heutigen Blogbeitrag fassen wir seine Antworten noch einmal zusammen, damit auch Ihr (rechtlich) gut gerüstet für das laufende Jahr seid.

Bei der Verwendung von Cookies werden Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers gespeichert bzw. abgerufen. Hierfür sieht § 25 TTDSG grundsätzlich eine Einwilligungspflicht des Betroffenen vor, wobei eine Ausnahme für unbedingt erforderliche Cookies besteht. Praktisch wird die Einwilligung meist über Consent Tools eingeholt, also etwa Banner, die auf der Website erscheinen.

So wie nicht jede Website pauschal ein solches Consent Tool benötigt – das hängt insbesondere von der Verwendung einwilligungsbedürftiger Cookies und der stattfindenden Datenverarbeitung ab – kann nicht pauschal gesagt werden, wie oft ein Cookie Banner „ausgespielt“ werden, bzw. eine „neue“ Einwilligung eingeholt werden muss. Das hängt stets vom Umfang der bereits erteilten Einwilligung ab. Ausschlaggebend kann zum Beispiel die Laufzeit eines Cookies sein. Wichtig ist: Soll ein einwilligungsbedürftiger Cookie verwendet werden, darf dies nur nach der ordnungsgemäßen Einwilligung des Betroffenen geschehen. In der Regel werden Consent Tools automatisch ausgespielt. Bei Fragen zur konkreten Umsetzung können sich Verwender solcher Tools ggf. an den Anbieter des Tools wenden.

Tafel: Cookie-Einwilligung

Verpackungsgesetz, Elektrogesetz – betreffen die Ausführungen nur B2C oder auch B2B?

Sowohl im Verpackungsgesetz als auch im Elektrogesetz kam bzw. kommt es 2022 zu einigen Änderungen. Die Frage, ob es dabei Unterschiede in der Rechtslage zwischen B2B und B2C gibt, ist berechtigt.

Tatsächlich muss hier differenziert werden, wobei eine pauschale Betrachtung nicht zielführend ist. Im Bereich des Verpackungsgesetzes ist beispielsweise die Art der Verpackung sowie deren Anfallort als Abfall ausschlaggebend für die Frage, welche Pflichten im Hinblick auf die konkrete Verpackung gelten. So werden systembeteiligungspflichtige Verpackungen häufig als B2C-Verpackung bezeichnet, da sie als Abfall typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen. Zu diesen privaten Endverbrauchern zählen jedoch auch die sogenannten gleichgestellten Anfallstellen, zu denen Niederlassungen von Freiberuflern, Krankenhäuser oder Gaststätten gehören (vgl. § 3 Abs. 11 VerpackG). Hier ist also eine Bewertung der konkreten Verpackung und der eigenen Funktion (Hersteller, Vertreiber o.Ä.) notwendig. Auch im ElektroG gelten unterschiedliche Pflichten je nach konkreter Situation. Der Händlerbund stellt hierzu ein kostenloses E-Book zum Verkauf von Elektrogeräten zur Verfügung.

Übrigens: Eine Rücknahmepflicht kann durchaus auch für bloße Vertreiber wie z.B. viele Onlinehändler von Elektrogeräten bestehen, § 17 ElektroG. Dabei können Händler auch andere Geräte zurücknehmen müssen, als dieselben, die von ihnen verkauft worden sind. Auch hierzu gibt es mehr Informationen im E-Book des Händlerbundes.

Verpackungen und Kartons

Muss ich als Gewerbetreibender bei meinem Post auf Social Media auch meine eigenen Angebote oder Produktvorstellungen als Werbung kennzeichnen?

Hat ein Social Media-Posting einen kommerziellen Hintergrund, besitzt es für Adressaten offensichtlich eine andere Qualität und können deren geschäftliche Entscheidung beeinflussen. Wichtig ist für Unternehmerinnen und Unternehmer bei einer geschäftlichen Handlung: Der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung muss nach § 5a Abs. 6 UWG kenntlich gemacht werden, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Ob ein Beitrag zu eigenen Produkten oder Angeboten als Werbung gekennzeichnet werden muss, hängt damit grundsätzlich vom Einzelfall ab und vor allem davon, wie erkennbar die Gegebenheiten für potenzielle Empfänger sind. Mehr Infos zur Werbekennzeichnung von Social Media-Posts gibt es auf onlinehaendler-news.de.

Smartphone und Laptop: Social Media im E-Commerce nutzen

Neue Kündigungs- und Vertragsverlängerungsfristen ab 1. März 2022 – gilt das auch für Altverträge?

Für diverse sogenannte Dauerschuldverhältnisse zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten ab 1. März 2022 neue Vorgaben im Hinblick auf die Vereinbarung von Mindestvertragslaufzeiten, die Dauer von stillschweigenden Vertragsverlängerungen und die Kündigungsfristen. Diese Änderung resultiert aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge und gilt ausschließlich für entsprechende Verträge, die ab dem Stichtag geschlossen worden sind. Auf vorher geschlossene Verträge gilt weiterhin die vorherige Rechtslage. Für Verbraucherinnen und Verbraucher kann es also ggf. Sinn ergeben, Verträge neu abzuschließen, um von der kommenden Rechtslage zu profitieren.

Im Hinblick auf Telekommunikationsverträge gilt seit Dezember 2021 eine ebenfalls neue und teils vergleichbare Rechtslage – hier mit dem Unterschied, dass sich die Änderung auch auf zuvor geschlossene Verträge erstreckt. Mehr dazu gibt es ebenfalls in einem Beitrag auf onlinehaendler-news.de.

Vertragsunterlagen bei Vertragsunterzeichnung

Sind Ausstellungsstücke als Gebrauchtware anzusehen?

Weder das deutsche noch das europäische Recht sehen eine klare Legaldefinition für den Begriff „Gebrauchtware“ oder die Frage vor, wann eine Ware als „gebraucht“ gilt. Da Händler bei Gebrauchtware jedoch beispielsweise eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist vornehmen können, hat die Einordnung eine erhebliche praktische Relevanz. Dass ein Ausstellungsstück bzw. B-Ware nicht zwingend der Gebrauchtware zugeordnet werden kann, geht aus einem Urteil des OLG Hamm (Urteil v. 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13) hervor. Zusammengefasst muss Gebrauchtware demnach bereits ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck zugeführt, also „in Gebrauch genommen“ worden sein.

Ihr wollt mehr Informationen zu den rechtlichen Neuerungen 2022? Dann empfehlen wir Euch unsere Aufzeichnung des Webinars vom 10. Februar, wo wir auf weitere Themenbereiche eingehen.



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