Das wäre später zu ergänzen: Sogenannte „Allgemeine Informationspflichten“
Mit Inkrafttreten des genannten Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) werden weitere Informationspflichten für den Online-Handel wirksam. Je nach Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind diese Pflichten allerdings erst ein Jahr später und somit frühestens im März 2017 zu erfüllen.
Gemäß des Gesetzentwurfes sind die Unternehmer von der Informationspflicht ausgenommen, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hatten. Das bedeutet, dass Unternehmer mit Beginn des Kalenderjahrs prüfen müssen, ob sie überhaupt zur Einstellung weiterer Informationen auf ihrer Webseite oder zur Information zusammen mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet sind.
Der Gesetzentwurf unterscheidet dann zwischen den allgemeinen Informationen und solchen Informationen, die erst nach Entstehung einer Streitigkeit zu erteilen sind und entsprechend auch nur für die Händler gelten, die am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen werden.
Zu den „Allgemeinen Informationspflichten“ wird es auf Grundlage des Gesetzentwurfs gehören, dass ihr die Verbraucher auf eurer Website davon in Kenntnis setzt, inwieweit ihr bereit oder verpflichtet seid, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Erst wenn dies der Fall ist, kommen weitere Informationspflichten zum Tragen.
Sobald der endgültige Gesetzestext zum VSBG vorliegt und rechtzeitig bevor ihr mögliche Shop- oder AGB-Anpassungen vornehmen müsst, werden wir euch selbstverständlich hier im Blog über das notwendige Vorgehen informieren. Beachtet dabei bitte auch, dass es sich bei unseren Ausführungen in diesem und auch in kommenden Blogbeiträgen um keine Rechtsberatung handelt.
Für weitere Informationen zum Thema haben wir euch bereits auf den Shopbetreiber-Blog verwiesen. Eine sehr ausführliche und differenzierte Darlegung findet ihr auch in dem Beitrag der IT-Recht Kanzlei aus München.
Besten Dank für eure Aufmerksamkeit!