Rechtsanwalt, LL.M. (IT-Recht)
Checkliste für Onlinehändler reduziert das Abmahnrisiko
Wer möglichst abmahnsicher im Netz seine Waren verkaufen möchte, muss zahlreiche rechtliche Rahmenbedingungen beachten. Die IT-Recht Kanzlei hat dafür eine 9-Punkte-Checkliste, inklusive Auflistung häufiger Abmahngründe der letzten Wochen, erstellt, die es ermöglicht, einige Stolperfallen im E-Commerce aus dem Weg zu räumen. Prüfen Sie anhand der folgenden Punkte, ob Sie bereits die richtigen rechtlichen Vorkehrungen getroffen haben.
1. Impressum muss vollständig und aktuell sein
Achten Sie darauf, dass Ihr Impressum vollständig ist und insbesondere der Link auf die OS-Plattform anklickbar (!) dargestellt wird.
Zudem:
2. Rechtstexte auf Ihren Verkaufsplattformen
Achten Sie darauf, jeweils aktuelle Rechtstexte (Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular und Datenschutzerklärung) in Ihrem Shop einzusetzen. Eine regelmäßige Aktualisierung ist hier oberstes Gebot. Diese Texte stehen ihnen beispielsweise im Rahmen unserer eigenen Dienstleistungen zur Verfügung.
Außerdem sollten Sie zuvor die alten Rechtstexte vollständig entfernen. Denn gerade veraltete AGB, Widerrufsbelehrungen etc. stellen eine große Abmahngefahr dar. Deswegen und zur Vermeidung von Widersprüchen mit Ihren neuen Rechtstexten, entfernen Sie bitte Ihre alten Rechtstexte vollständig. Denken Sie dabei bitte auch an „abgelegene“ Seiten und zum Beispiel die automatisierte Versendung alter Texte per Email.
Übersenden Sie dem Kunden die Rechtstexte nach seiner Bestellung mindestens in Textform. Entgegen gängiger Annahmen reicht die bloße Onlinedarstellung der Rechtstexte nicht aus. Senden Sie dem Kunden die AGB und die Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular daher nach dessen Bestellung per Email zu (z.B. als PDF-Anhänge). Achten Sie darauf, dass die übersendeten Texte sich mit den auf der Webseite dargestellten Texten decken.
Wichtig: Die Rechtstexte Ihrer Verkaufsplattformen sind nicht austauschbar! Das heißt im Klartext: Sie können Rechtstexte für den eigenen Onlineshop nicht für Verkäufe bei Amazon.de oder eBay.de nutzen und umgekehrt – hier droht Abmahngefahr!
3. Pflichten nach der Preisangabenverordnung – insbesondere zur Grundpreisangabe – beachten
Fehlende oder falsche Grundpreisangaben, der fehlende Hinweis auf die Beinhaltung der USt. sowie unzureichende Versandkostenangaben stehen ganz vorne in der Liste der Abmahngründe. Vermeiden Sie diese typischen Fehler und beachten Sie dabei Folgendes:
Vorsicht bei Grundpreisangabe mit Bezugnahme auf die Mengeneinheit 100g / 100ml: Der IT-Recht Kanzlei liegen derzeit mehrere Abmahnungen vor, mit welchen die Bezugnahme auf eine falsche Mengeneinheit bei der Angabe des Grundpreises beanstandet wird. Für Waren, die nach Gewicht oder Volumen angeboten bzw. beworben werden und deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, ist nach dem Gesetz bei der Angabe des Grundpreises ausnahmsweise als Mengeneinheit auch 100 Gramm bzw. 100 Milliliter zulässig.
Dabei ist in der Praxis leider häufig zu beobachten, dass Händler auch bei Waren mit einem Nennvolumen beziehungsweise Nenngewicht von mehr als 250 Gramm bzw. 250 Milliliter den Grundpreis fälschlicherweise mit der Mengeneinheit 100 Gramm beziehungsweise 100 Milliliter angeben. Eine solche Grundpreisangabe ist falsch, entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und führt zu einer Abmahngefahr. Korrekt wäre bei solchen Waren die Bezugnahme auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter.
Sonderfall Preissuchmaschine: Auch bei „Google-Shopping“ und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder -Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.
Problematik Warensets: Zu beachten ist auch, dass bei Waren-Sets beziehungsweise Produktkombination (sogenannte Bundles) eine Grundpreisangabe notwendig ist, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.
Achtung bei Suchergebnissen grundpreispflichtiger Artikel: Sofern Ihr JTL-Shop im Rahmen der Ausgabe von Suchergebnissen zum jeweiligen Produkt auch einen Preis darstellt, müssen Sie bei Produkten, die der Pflicht zur Grundpreisangabe unterliegen, dafür Sorge tragen, dass im Rahmen des jeweiligen Suchergebnisses zugleich auch der Grundpreis für das Produkt dargestellt wird. Eine korrekte Grundpreisangabe auf der Kategorieseite, der Artikeldetailseite oder im Warenkorb ist dann nicht ausreichend.
4. Thema Textilkennzeichnung
Sofern Sie Textilerzeugnisse verkaufen, kommen Sie am Thema Textilkennzeichnung nicht vorbei. Ausführliche Regeln zur Kennzeichnung von Textilien finden Sie im folgenden Artikel: 7 Regeln zu Kennzeichnung von Textilien
5. Hohe Kunst: Verkauf von Lebensmitteln
Wer Lebensmittel im Angebot hat, muss eine Vielzahl von komplexen Online-Kennzeichnungspflichten erfüllen. Die IT-Recht Kanzlei hat diese Kennzeichnungspflichten in einem ausführlichen Beitrag auf ihrer eigenen Webseite behandelt: Verkauf von Lebensmitteln
6. Nicht gegen das ElektrG und BattG verstoßen
Elektrogeräte: Hersteller von Elektrogeräten müssen sich nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vor dem Inverkehrbringen der Geräte bei der Stiftung EAR registrieren lassen. Wer dies als Hersteller versäumt, oder auch als Vertreiber zumindest fahrlässig neue Elektro- bzw. Elektronikgeräte nicht oder sie als nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller anbietet, handelt wettbewerbswidrig. Kostspielige Abmahnungen sind die häufige Konsequenz. Zugleich stellt dieses Verhalten jedoch auch eine Ordnungswidrigkeit dar.
Batterien: Werden Batterien und Akkumulatoren (auch in Geräten enthalten) in Deutschland erstmals in den Verkehr gebracht, muss dies dem Umweltbundesamt nach den Vorschriften des BattG angezeigt werden. Wer dieser Anzeigepflicht nicht nachkommt, handelt ebenfalls ordnungswidrig.
Abmahngründe aus der Praxis der letzten Wochen
Hier haben wir einige Fälle, die in den letzten Wochen über unsere Schreibtische gegangen sind, exemplarisch zusammengefasst:
Versicherter Versand
Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit „versicherten Versand“ im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft.
Werbung mit CE-Kennzeichnung
Es werden immer wieder Online-Händler abgemahnt, die mit der Aussage „CE-geprüft“, „CE-Prüfung“ oder „CE-zertifiziert“ oder „Zertifizierung nach CE“ werben. Rechtlicher Hintergrund: Das „CE-Kennzeichen“ stellt in aller Regel eben kein Qualitätszeichen dar. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts. Durch Verwendung etwa der Formulierung „CE-geprüft“ im Zusammenhang mit der Ware entsteht jedoch für den Verbraucher der Eindruck, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen und die Ware weise eine besondere Sicherheit und Qualität auf, die sie aus den auf dem Markt befindlichen Produkten heraushebt.
Fehlende Auslandsversandkosten
Online-Händler, die ihren Kunden auch die Möglichkeit bieten, ins Ausland zu liefern, müssen die Versandkosten für sämtliche Lieferländer explizit angeben. In zeitlicher Hinsicht muss der Kunde vor dem Einlegen der Waren in den Warenkorb die Möglichkeit erhalten, sich über etwaig anfallende Auslandsversandkosten zu informieren. Wichtig: Auch die Aufforderung des Kunden, die Auslandsversandkosten anzufragen (wie z.B. „Auslandsversandkosten bitte anfragen“) ist unzulässig und war hier Gegenstand der Abmahnungen.
Fehlende Versandkosten bei Google Shopping
Hier ging es um die fehlende Darstellung von Versandkosten der Google Shopping-Angebote. Auch für diese Angebote ist der werbende Händler verantwortlich. Diese Haftung des werbenden Unternehmens für die fehlende (und im Übrigen auch fehlerhafte) Versandkostenangabe dient dem Schutz der Verbraucher und Wettbewerber. Im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist Google Shopping Beauftragter des Händlers. Also aufgepasst: Die richtige Preisdarstellung sollte immer vom Händler überwacht werden.
- Veröffentlicht am: 7. April 2017
- Kategorie Lösungen von Partnern
- Themen Recht & Pflicht, JTL-Shop, Gastbeitrag, Onlinehandel
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