Versandkostenangabe vor Checkout-Prozess
Die Versandkosten werden häufig erst im Warenkorb selbst oder auf der Checkout-Seite anzeigt. Das hat den Hintergrund, dass die Höhe der Versandkosten von den ausgewählten Produkten abhängen kann. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main festgestellt hat, ist das aber rechtswidrig. Demnach reicht es auch nicht aus, dass der Kunde auf der Produktseite darüber informiert wird, dass sich der Gesamtpreis „zzgl. Versandkosten” versteht. Bevor der Kunde den gefüllten Warenkorb ansieht, müssen die Versandkosten für ihn ersichtlich sein. Laut der EU-rechtlichen Vorgaben müssen dem Kunden nämlich alle für den Kauf wesentlichen Informationen rechtzeitig bereitgestellt werden. Dieses „rechtzeitig” interpretiert das Gericht als „vor dem Warenkorb”.
Das bedeutet zwar nicht, dass der Händler feste Versandkosten angeben muss; er muss dem Kunden aber Informationen bereitstellen, aus denen sich die Versandkosten nachvollziehbar ergeben. Dies kann zum Beispiel durch eine Tabelle geschehen, die über eine Verlinkung am Produkt erreichbar ist.
Folgen des Urteils
Laut diesem Urteil sind Händler also verpflichtet, Informationen zur Höhe der Versandkosten immer dann anzugeben, wenn der Kunde die Ware in den Warenkorb legen kann, also nicht nur auf den Produktdetailseiten, sondern auch auf den Übersichtsseiten, wenn dort entsprechende Buttons vorgesehen sind.