JTL-POS, JTL-Wawi und die KassenSichV - Blogheader
Christina Klug-Nohr Christina

Marketingexpertin bei JTL

Veröffentlicht am: 17. März 2021

JTL-POS, JTL-Wawi und die KassenSichV: Das müsst Ihr bis zum 31.03.2021 noch erledigen!

Am 31.03.2021 läuft die letzte offizielle Frist der Kassensicherungsverordnung aus – und die Änderungen können gegebenenfalls auch Eure JTL-Wawi betreffen. Habt Ihr bereits alle Vorkehrungen getroffen, um die Vorgaben des Gesetzgebers zu erfüllen? Wir haben für Euch nochmal die wichtigsten To-Do’s zusammengefasst.

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass unser Informationsangebot weder eine Rechts- oder Steuerberatung darstellt noch eine solche ersetzen kann. Wendet Euch bei weitergehenden Fragen bitte an Euren Anwalt oder Steuerberater.

TSE-Implementierung bis spätestens 31.03.2021

In früheren Blogbeiträgen haben wir bereits ausführlich erläutert, wie sich mit JTL-POS die rechtlichen Vorgaben der Kassensicherungsverordnung (kurz: KassenSichV 2020) umsetzen lassen.

Wer diese aufmerksam gelesen hat, weiß, dass ein Großteil der Anforderungen der KassenSichV bereits zum 01.01.2020 umgesetzt sein mussten – bis auf eine Ausnahme: nämlich die Implementierung einer Technischen Sicherheitseinrichtung (kurz: TSE).

Da die Zertifizierungsprozesse beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sehr umfangreich waren und eine flächendeckende TSE-Ausstattung der etwa 2,1 Millionen Kassen in Deutschland bis zum 01.01.2020 nicht möglich gewesen wäre, haben Bund und Länderfinanzverwaltungen eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 vereinbart. Diese wurde aufgrund von Corona in vielen Bundesländern sogar bis zum 31.03.2021 verlängert.

Flagge von Deutschland mit Paragraphen Icon

Und auch wenn sich diese Frist zunächst lang anhörte, rückt der Stichtag nun immer näher:

Bis zum 31.03.2021 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme spätestens mit einer TSE ausgestattet sein.

Warenwirtschaften als elektronische Aufzeichnungssysteme

Ein Punkt, der im Kontext der KassenSichV gerne vergessen wird, betrifft die Auslegung einer Warenwirtschaft oder eines ERP-Systems als „elektronisches Aufzeichnungssystem“. So kann es nämlich sein, dass Ihr auch Eure JTL-Wawi bis zum 31.03.2021 noch mit einer TSE ausstatten bzw. an JTL-POS koppeln müsst:

In Nr. 2.1.4 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) heißt es nämlich:

„Ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist die zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hardware und Software, die elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen und somit Grundaufzeichnungen erstellt.“

Und darüber hinaus gemäß AEAO 1.2:

„Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (Elektronisches Geld wie z. B. Geldkarte, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern) sowie an Geldes statt angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen. Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z.B. Kassenlade) ist nicht erforderlich.“

Jtl Pos Bargeldlos Bezahlen Payment

Braucht meine JTL-Wawi eine TSE?

Sobald Ihr mit JTL-Wawi also bare Zahlungsvorgänge oder Kartenzahlungen erfasst und abwickelt, fällt diese unter die Anforderungen des § 146a AEAO in Verbindung mit der KassenSichV.

Ein typisches Beispiel für eine solche Nutzung wäre die Option der „Abholung vor Ort“ bei Euch im Lager, bei der Eure Kunden bar oder mit Karte bezahlen.

In diesem Fall ist es notwendig, auch JTL-Wawi in Kombination mit einer kompatiblen elektronischen Kasse wie JTL-POS zu nutzen, die über eine TSE verfügt. Über den Betriebsmodus „JTL-POS ERPConnected“ koppelt Ihr unsere Kasse in wenigen Schritten mit Eurer Warenwirtschaft und nutzt beide Komponenten dann gemäß den Vorgaben der AEAO bzw. KassenSichV.

Wieso Ihr jetzt aktiv werden solltet!

Habt Ihr Eure JTL-Wawi bereits mit JTL-POS verbunden und Eure Kasse mit einer TSE ausgerüstet? Falls nein, solltet Ihr das schleunigst nachholen! Denn Verstöße gegen die KassenSichV können einerseits zum Verwerfen Eurer gesamten Buchhaltung führen – was Steuerschätzungen und damit meist empfindliche Mehrsteuern bedeutet – und sogar Bußgelder von bis zu 25.000 EUR nach sich ziehen.

Solltet Ihr bei dem Thema unsicher sein, empfehlen wir Euch, Eure zuständige Finanzbehörde oder Euren Steuerberater für nähere Informationen zu kontaktieren.

TSE-Komponenten für JTL-POS kaufen

Um Euch bei der Implementierung bestmöglich unter die Arme zu greifen, bieten wir in unserem JTL-Store verschiedene TSE-Erweiterungen an. Diese umfassen sowohl eine Nachrüstung über externe Hardwarekomponenten in Form eines Bondruckers mit integrierter TSE, einem Upgrade-Kit für bereits vorhandene Drucker sowie einer USB- oder microSD-Variante bis hin zur internetbasierten Cloud-TSE der Deutsche Fiskal.

Egal für welche Variante Ihr Euch entscheidet, wichtig ist nur, dass Ihr zügig die nötigen Schritte einleitet. Denn obwohl es sich bei unseren TSE-Erweiterungen um im Zusammenspiel mit JTL-POS geprüfte Komponenten handelt, solltet Ihr auch für die Einrichtung ein wenig Zeit einplanen. In unserem JTL-Guide sind dazu alle notwendigen Schritte ausführlich dokumentiert:

Fazit: Das müsst Ihr bis zum 31.03.2021 erledigen

Aktuell bleiben Euch noch einige Tage, um die Anforderungen der KassenSichV bis zum Stichtag am 31.03.2021 vollständig umzusetzen. Folgende To-Do’s gilt es nun abzuarbeiten:

  • Entscheidet Euch für eine TSE-Komponente, die Ihr in Kombination mit JTL-POS nutzen möchtet. Eine Auswahl findet Ihr im JTL-Store.
  • Richtet die TSE ein und testet die einwandfreie Funktionalität im Praxistest.
  • Stellt sicher, dass JTL-Wawi mit JTL-POS verbunden ist, wenn Ihr über Eure Warenwirtschaft Bar- und Kartenzahlungen abwickelt.
  • Bucht dazu unser Multikassen-Modul im JTL-Store. Die Nutzung der ersten angeschlossenen Kasse ist kostenfrei.


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