Preisabgaben-Verordnung Blog
Sandra May, Händlerbund Sandra May

Juristische Expertin bei OnlinehändlerNews, dem Online-Portal des Händlerbunds

Veröffentlicht am: 11. Mai 2022

Omnibus-Richtlinie: So meistern Onlinehändler die neuen Regeln bei Preisangaben

Die Omnibus-Richtlinie bringt einige Änderungen im Verbraucher- und Wettbewerbsrecht mit sich. Dazu gehören Anpassungen in der Preisangabenverordnung, die Onlinehändler ab dem 28. Mai 2022 in ihrem Onlineshop umsetzen müssen. Diese haben wir einmal für Euch kurz und knapp zusammengefasst.

Grundpreise werden einheitlich

Bisher dürfen die Grundpreise, bei denen das Nennvolumen üblicherweise 250 Milliliter oder 250 Gramm nicht übersteigt, pro 100 Gramm bzw. Milliliter angegeben werden. Diese Ausnahme wird gestrichen. Grundpreise müssen daher dann immer pro Kilogramm, Meter, Liter, Quadratmeter oder Kubikmeter angegeben werden.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist die bessere Vergleichbarkeit. Durch die Ausnahme war es bislang möglich, dass selbst in ein und demselben Onlineshop die Grundpreise pro unterschiedlicher Mengeneinheit angegeben werden konnten. Das erschwert natürlich die Vergleichbarkeit. Daher wurde die Ausnahme nun gestrichen.

Praxistipp: Da es sich bei der Ausnahme um eine „Kann“-Vorschrift handelt, die nicht zwingend umgesetzt werden muss, können Onlinehändler bereits jetzt ihre Grundpreise anpassen, um fristgerecht bis zum 28. Mai rechtssicher unterwegs zu sein.

Rabattaktion Onlineshop

Regeln für Rabattaktionen

Das Werben mit Rabatten soll für Kunden deutlich transparenter werden. Wird mit einem Rabatt geworben, so muss der Händler künftig einen Bezugspreis angeben. Dieser sogenannte Streichpreis muss der günstigste sein, der in den letzten 30 Tagen wirklich verlangt wurde. So soll verhindert werden, dass Unternehmen die Preise vor einer Rabattaktion künstlich nach oben treiben, um dann mit großen Rabatten werben zu können.

Häufige Frage: Für die Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) ändert sich nichts. Diese Werbung darf wie gewohnt weiter betrieben werden. Onlinehändler müssen hier also weiterhin zwei Dinge beachten: Zum einen muss ersichtlich sein, dass es sich um die UVP handelt, zum anderen, dass diese UVP auch tatsächlich aktuell ist.

Abmahnungen vermeiden

Onlinehändler müssen beachten, dass diese Änderungen mit dem 28. Mai in ihrem Onlineshop umgesetzt sind. Da es keine Übergangsfrist gibt, ist es empfehlenswert, bereits jetzt mit der schrittweisen Umsetzung zu starten.

Neben den Änderungen bei den Preisangaben gibt es übrigens noch weitere, wichtige Punkte, die nicht verpasst werden dürfen. So müssen Onlinehändler in ihrem Shop darüber informieren, ob und wie die Echtheit der Bewertungen überprüft wird. Die Hinweise müssen so platziert werden, dass sie gemeinsam mit den Bewertungen von Verbrauchern wahrgenommen werden können. Auch am Widerrufsrecht wurde ein wenig geschraubt. So entfällt die Pflicht, eine Faxnummer anzugeben.

Wer diese Änderungen verschläft, riskiert gerade beim Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und die Kennzeichnungspflicht bei Rezensionen Abmahnungen. Diese sind schließlich leicht auffindbar und daher mit wenig Aufwand abmahnbar.

Der Händlerbund hilft!

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