Omnibusrichtlinie: Informationspflicht über die Echtheit von Kundenbewertungen Blog
Phil Salewski, IT Recht Phil Salewski

Rechtsanwalt für Wettbewerbs- & Datenschutzrecht bei IT-Recht Kanzlei

Veröffentlicht am: 22. Juni 2022

FAQ: Neue Informationspflicht über die Echtheit von Kundenbewertungen

Zum 28. Mai 2022 ist eine neue Informationspflicht für Onlinehändler in Kraft getreten. Fortan musst Du darüber informieren, ob und ggf. wie Du sicherstellst, dass Kundenbewertungen auf Deiner Website oder Deinem Onlineshop nur von Verbrauchern stammen, die die bewerteten Produkte oder Dienstleistungen tatsächlich erworben haben. Erfahre in diesem Beitrag, wann die neue Informationspflicht greift und wie Du sie umsetzt. Dabei geben wir Dir hilfreiche Formulierungsmuster mit an die Hand.

Was genau besagt die neue Informationspflicht über Echtheitsprüfungsverfahren für Kundenbewertungen?

Im Zuge der europäischen Omnibusrichtlinie ist zum 28. Mai 2022 eine neue Informationspflicht über das Ob und Wie der Echtheitsverifizierung von Kundenbewertungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingeführt worden.

Nach einem neuen § 5b Abs. 3 UWG gilt Folgendes:

„Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“

Wenn Du Verbraucherbewertungen für Deine Produkte und Dienstleistungen veröffentlichst, bist Du nach der neuen Vorschrift künftig dazu verpflichtet,

  • in einem ersten Schritt offenzulegen, ob Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass die angezeigten Bewertungen echt sind, also von Verbrauchern stammen, die das bewertete Produkt überhaupt erworben/genutzt haben.
  • bei vorhandenen Verifizierungsmaßnahmen darzulegen, welche Prozesse und Verfahren Du zur Prüfung der Echtheit der Verbraucherbewertungen anwendest.

Wichtig: Die neue Informationspflicht zwingt Dich nicht, eine Echtheitsverifizierung einzurichten, sondern nur dazu, über das Ob und ggf. das Wie einer Einrichtung zu informieren.

Dürfen ab sofort nur noch verifizierte Kundenbewertungen veröffentlicht werden?

Nein, eine dahingehende Einschränkung ist der neuen Informationspflicht nicht zu entnehmen. Auch darfst Du weiterhin in Deinem Onlineshop oder Deiner Website nicht verifizierte Kundenbewertungen veröffentlichen.

Die neue Richtlinie verpflichtet Dich nur dazu, potenzielle Kunden darüber aufzuklären, ob und gegebenenfalls mit welchen Mitteln Bewertungen auf Echtheit überprüft werden. Das heißt: Wenn Du Deine Kundenbewertungen nicht prüfst, bist Du dazu verpflichtet, dies kenntlich zu machen.

Wer ist konkret von der Informationspflicht betroffen?

Betroffen sind alle Onlinehändler, die Verbraucherbewertungen auf Onlineshops bzw. Websites veröffentlichen, die sie selbst verwalten. Adressaten der neuen Informationspflicht sind also nur Betreiber eigener Onlineshops und/oder Homepages, auf denen sie Verbraucherbewertungen selbst direkt darstellen.

Nicht betroffen sind Verkaufsauftritte auf Marktplätzen wie eBay, Amazon oder Etsy. Ebenfalls nicht betroffen sind Händler, die zwar einen eigenen Shop/eine eigene Homepage betreiben, aber Verbraucherbewertungen dort nicht direkt veröffentlichen. Verweist Du nur per Link auf eine externe Verbraucherbewertung oder eine externe Sammlung von Verbraucherbewertungen, besteht für Dich keine Informationspflicht.

Online-Bewertungen: Informationspflicht Echtheitsverifizierung

Greift die Informationspflicht bei Bewertungen auf Google, Facebook, eBay, Amazon & Co.?

Informationen über die Echtheit von Kundenbewertungen musst Du nur dann bereitstellen, wenn Du diese eigenständig auf von Dir selbst verwalteten Web-Präsenzen zugänglich machst. Für Bewertungen, die auf externen Quellen wie Google, Facebook, eBay oder Amazon veröffentlicht werden, bist Du als Händler nicht verantwortlich. Vielmehr sind die Betreiber dieser Marktplätze und sozialen Netzwerke dazu angehalten, die neuen Vorgaben selbst umzusetzen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn Du auf die externen Bewertungsquellen unmittelbar Bezug nimmst, etwa:

  • durch Einbindung externer Bewertungen in der eigenen Website/dem eigenen Onlineshop
  • durch wörtliche Wiedergabe einzelner Kundenbewertungen auf der eigenen Website/im Onlineshop

Nur dann musst Du die Informationspflichten selbst erfüllen.

Gilt die neue Informationspflicht auch dort, wo nur ein Bewertungsdurchschnitt (etwa mit einer Gesamtnote oder mit Sternen) angegeben wird?

Nein, die neue Informationspflicht über die Echtheit von Kundenbewertungen gilt (erst) dort, wo einzelne, individuell verfasste Kundenrezensionen dargestellt werden. Gestaltungen, die nur ein Bewertungsdurchschnitt (etwa per Gesamtnote oder Sterne-Zähler) anzeigen, lösen die Informationspflicht noch nicht aus. Erst dort, wo einzelne Bewertungen angezeigt werden, musst Du die neue Pflicht erfüllen.

Trifft mich die neue Informationspflicht, wenn ich Bewertungen über ein Widget einbinde?

Ja, wenn Du Bewertungen per Widget einbindest, greift die neue Informationspflicht. Dies gilt unabhängig davon, wer das Widget bereitstellt. Auch, wenn Du Bewertungen von externen Plattformen wie Shopvote oder TrustedShops nutzt und diese auf Deiner Website/Deinem Onlineshop anzeigen lässt, musst Du die neue Informationspflicht erfüllen.

Darf mit „echten Kundenbewertungen“ geworben werden, wenn diese nicht auf Echtheit überprüft wurden?

Nein, das ist absolut unzulässig. Nach einer neuen Richtlinie des UWG gilt es seit dem 28. Mai 2022 als Kernverstoß gegen das Wettbewerbsrecht, zu behaupten, dass Kundenbewertungen von Verbrauchern stammen, die die entsprechende Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung auf ihre Echtheit ergriffen wurden.

Die allgemeine Aussage, Bewertungen seien echt, ist unzulässig, wenn nicht hinreichend sichergestellt ist, dass sie von einem Verbraucher stammen, der das entsprechende Produkt tatsächlich erworben/genutzt hat.



Gilt die neue Informationspflicht auch für Bewertungen, die vor der Gesetzesänderungen erschienen sind?

Ja. Die neue Informationspflicht zur Echtheitsverifizierung gilt uneingeschränkt auch für Bewertungen, die vor dem 28. Mai 2022 generiert und veröffentlicht wurden.

Wie kann ich die neuen Informationspflichten erfüllen, wenn ich Bewertungen von externen Plattformen nutze und die konkreten Verifizierungsmaßnahmen gar nicht kenne?

Bedienst Du Dich eines Anbieters externer Bewertungsplattformen (z.B. „TrustedShops“, „SHOPVOTE“), entsteht mit der neuen Informationspflicht ein Dilemma: Zwar bist Du dazu verpflichtet, darüber aufzuklären, ob und wie die Echtheit der auf Deiner Website/Deines Onlineshops angezeigten Bewertungen überprüft wird. Die notwendigen Informationen hierzu kennst Du jedoch nicht, sondern nur der Betreiber der externen Bewertungsplattform.

Für die Erfüllung der neuen Informationspflichten bist Du als Händler also auf die Mithilfe des Bewertungsplattform-Anbieters angewiesen. Diese müssen jedoch die notwendigen Informationen darüber, ob und wie Bewertungen auf Echtheit überprüft werden, herausgeben. Nur so kannst Du Deinen Kunden diese Informationen wiederum zur Verfügung stellen.

Viele Betreiber von Bewertungsplattformen sind sich dessen bereits bewusst und haben Maßnahmen auf den Weg gebracht, mit denen Unternehmer die neuen Informationspflichten erfüllen können. So stellt etwa „TrustedShops“ eine Anleitung zur Umsetzung dieser hier bereit, „SHOPVOTE“ informiert seine Händlerkunden hier. Bindest Du die Bewertungen auf Deiner Website per Widget ein, wird der Link auf die Informationen zur Echtheitsprüfung automatisch angezeigt.

Kundenbewertung: Person sitzt am Laptop

Wo sind die neuen Pflichtinformationen anzuführen?

Die neuen Pflichtinformationen müssen im unmittelbar sichtbaren Zusammenhang mit den angezeigten Bewertungen erscheinen. Wird ein Bewertungswidget eingesetzt, müssen die Informationen darin deutlich sichtbar sein.

Zusätzlich empfiehlt es sich, eine eigene Unterseite auf Deiner Website/Deinem Onlineshop einzurichten und dort die Informationen über die Echtheitsverifizierung erneut darzustellen. Im Seitenmenü der Website, etwa im Footer, sollte diese Unterseite dann über einen eigenen Menüpunkt mit dem Titel „Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen“ verlinkt werden.



Wie kann ich die Informationspflichten erfüllen, wenn ich ein eigenes Bewertungssystem nutze (inkl. Formulierungsbeispiele)?

Wenn Du Kundenbewertungen eigenständig sammelst und veröffentlichst, musst Du die neuen Informationspflichten selbst erfüllen und entsprechende Angaben machen. Diese Angaben sollten ebenfalls direkt sichtbar unter einer Bewertung angezeigt werden und zusätzlich in einem eigenen Punkt im Seitenmenü der Website bzw. des Onlineshops mit dem Titel „Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen“ erscheinen. Je nachdem, ob und wie die Echtheit der Bewertungen verifiziert wird, kommen verschiedene Formulierungen in Betracht. Folgende Musterformulierungen kannst Du je nach Situation verwenden:

a) Keine Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen

„Die Bewertungen werden vor ihrer Veröffentlichung nicht auf Echtheit überprüft. Sie können daher auch von Verbrauchern stammen, die die bewerteten Produkte gar nicht erworben/genutzt haben.“

b) Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen

„Jede Verbraucherbewertung wird vor Veröffentlichung auf ihre Echtheit überprüft, sodass sichergestellt ist, dass Bewertungen nur von Verbrauchern stammen, die die bewerteten Produkte auch tatsächlich erworben/genutzt haben.“

Die Überprüfung geschieht [Zutreffendes auswählen]

  • durch manuelle Überprüfung in Form eines Abgleichs der Bewertung mit der Bestellhistorie im Warenwirtschaftssystem, um einen vorangegangenen Produkterwerb zur notwendigen Bedingung für die Veröffentlichung zu machen.
  • durch Übermittlung individualisierter Links nach Abschluss einer Bestellung. Diese führen zu einem Online-Bewertungsformular und stellen sicher, dass der Zugang zur Bewertungsfunktion nur Verbrauchern gewährt wird, die ein Produkt auch tatsächlich erworben haben.
  • dadurch, dass die Bewertungsabgabe erst ermöglicht wird, nachdem eine Anmeldung in einem registrierten Kundenkonto erfolgt ist, über das ein Kauf getätigt wurde.“


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